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BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

[ Auszug: (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberech ... ]